Muss ich die Vorabpauschale berücksichtigen?
Die Vorabpauschale stellt aus Sicht der Finanzverwaltung eine
Mindestbesteuerung von thesaurierenden Fonds basierend auf der
Verzinsung von Bundeswertpapieren mit jährlichen Kuponzahlungen
und einer Restlaufzeit von 15 Jahren dar. Sie beträgt 70% des
sogenannten Basiszinssatz für ein Jahr multipliziert mit dem
Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Beginn des Kalenderjahres. Sie
ist dabei gekappt auf die tatsächliche (positive) Wertentwicklung
des Rücknahmepreises der Fondsanteile unter Berücksichtigung von
Ausschüttungen.
Die Vorabpauschale ist dabei nur ein fiktiver Ertrag, der zu
Beginn des Folgejahres als zugeflossen gilt. Ein tatsächlicher
Zufluss in Form einer Ausschüttung oder anderen Auszahlung findet
nicht statt.
Der Basiszinssatz wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen
veröffentlich und basiert auf statistischen Erhebungen der
Deutschen Bundesbank. Für das Jahr 2024 beträgt der Basiszinssatz
2,29% und die Vorabpauschale für das Jahr 2024 gilt zu Beginn des
Jahres 2025 als zugeflossen, d.h. ist erst für das Steuerjahr 2025
zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung der Vorabpauschale muss
also erfolgen.
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