Muss ich die Vorabpauschale berücksichtigen?

Die Vorabpauschale stellt aus Sicht der Finanzverwaltung eine Mindestbesteuerung von thesaurierenden Fonds basierend auf der Verzinsung von Bundeswertpapieren mit jährlichen Kuponzahlungen und einer Restlaufzeit von 15 Jahren dar. Sie beträgt 70% des sogenannten Basiszinssatz für ein Jahr multipliziert mit dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Beginn des Kalenderjahres. Sie ist dabei gekappt auf die tatsächliche (positive) Wertentwicklung des Rücknahmepreises der Fondsanteile unter Berücksichtigung von Ausschüttungen.

Die Vorabpauschale ist dabei nur ein fiktiver Ertrag, der zu Beginn des Folgejahres als zugeflossen gilt. Ein tatsächlicher Zufluss in Form einer Ausschüttung oder anderen Auszahlung findet nicht statt.

Der Basiszinssatz wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlich und basiert auf statistischen Erhebungen der Deutschen Bundesbank. Für das Jahr 2024 beträgt der Basiszinssatz 2,29% und die Vorabpauschale für das Jahr 2024 gilt zu Beginn des Jahres 2025 als zugeflossen, d.h. ist erst für das Steuerjahr 2025 zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung der Vorabpauschale muss also erfolgen.

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